Steuerfall des Monats: Steuervergünstigungen bei Gewinnthesaurierung
Die Unternehmenssteuerreform 2008, die am 1. Januar in ihren wesentlichen Teilen in Kraft trat, wirkt sich auch auf die Besteuerung der Gewinne bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften aus. Wo lässt sich diese Neuregelung steuerlich sinnvoll anwenden – und was gilt es dabei zu beachten?
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Bis Ende 2007 wurden Gewinne bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften unabhängig davon besteuert, in welchem Umfang diese im Unternehmen verblieben waren oder ob sie für private Zwecke entnommen wurden. Dies hat sich seit dem 1. Januar geändert: Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt nun eine tarifliche Begünstigung für den Fall, dass Gewinne nicht entnommen werden und somit weiterhin das Unternehmensvermögen stärken. Nachfolgend wird aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen sich diese Neuregelung steuerlich sinnvoll anwenden lässt und welche Fallstricke es dabei gibt.
Die neue Thesaurierungsrücklage
Nach §34a EStG-neu soll der Gewinnanteil, den der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr nicht entnommen hat, auf Antrag nicht mehr dem persönlichen progressiven Steuersatz des Steuerpflichtigen, sondern lediglich einem ermäßigten Einkommensteuersatz von 28,25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag (effektiv also 29,8 Prozent) unterliegen. Soweit der begünstigt besteuerte Gewinn in den nächsten Jahren doch entnommen wird und damit dem Unternehmen nicht mehr als Eigenkapital zur Verfügung steht, ist eine Nachversteuerung mit 25 Prozent vorzunehmen.
Nelson Cremers (cremers@cremers-partner.de)
Diesen Artikel finden Sie in APOTHEKE + MARKETING 01/2008 auf Seite 46 f. oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.
