Kredite: Brisante Nebenabsprachen sorgfältig prüfen
Die veränderten Kreditvergaberichtlinien und die damit verbundenen Folgen werden Apotheker auch in diesem Jahr vor neue Herausforderungen stellen. Dabei können neben den allgemeinen Konditionen von Basel II auch die zum Teil unter ferner liefen abgehandelten Absprachen schnell zu einer Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Bank und Apothekenleiter führen.
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Was die Veränderungen für Apotheken bedeuten können, macht ein Beispiel deutlich. Bei Rüdiger Schuster, einem Apotheker aus Bonn, ging es – nach einem insgesamt recht konstruktiven Kreditgespräch mit dem für ihn zuständigen Kundenberater seiner Hausbank über eine Erhöhung eines betrieblichen Darlehens – nach Aussage seines Gesprächspartners „nur noch um die üblichen Formulierungen“ des Kreditvertrages.
Damit war für Schuster klar, dass einer weiteren, während der vergangenen Jahre weitgehend vertrauensvollen, Zusammenarbeit nichts entgegenstehe. Als er nun aber den Vertragsentwurf erhielt, war er alles andere als zufrieden: Zwar entsprachen die Konditionen der Krediterhöhung einschließlich der verabredeten Kreditsicherheiten dem Gesprächsinhalt; mit einigen anderen Formulierungen war er dagegen überhaupt nicht einverstanden.
Vor allem der Abschnitt, der im vorliegenden Entwurf überschrieben war mit „Übertragung des Kreditrisikos an Dritte/Befreiung vom Bankgeheimnis“, hatte beim Gespräch mit dem Bankmitarbeiter keinerlei Rolle gespielt. Dabei birgt gerade dieser Abschnitt erhebliche Brisanz: Es geht um die Ermächtigung der Bank, den dem Apotheker zur Verfügung gestellten Kredit einschließlich der Sicherheiten gegebenenfalls an Dritte zu verkaufen beziehungsweise abzutreten.
Die Bank begründet diese Option mit einer angestrebten „Risikodiversifizierung ihres wirtschaftlichen Risikos der Kreditgewährung“. Damit sich der potenzielle Käufer des Kredites, falls es zu einem späteren Verkauf kommt, zwecks Ermittlung eines angemessenen Kreditkaufpreises ein Bild von der wirtschaftlichen Situation von Herrn Schuster und seiner Apotheke machen kann, muss dieser einer Aufhebung des Bankgeheimnisses naturgemäß zustimmen.
Der Apothekenleiter ist sich der Folgen seiner Zustimmung zu diesen Forderungen seitens der Bank durchaus bewusst: Ein Großteil seiner persönlichen Daten kann beispielsweise einem externen Finanzunternehmen oder einer Kapitalanlagegesellschaft zugänglich gemacht werden, die ihrerseits wiederum andere Personen oder Unternehmen davon ebenfalls in Kenntnis setzen kann.
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Michael Vetter (vetter-finanz@t-online.de)
Diesen Artikel finden Sie in APOTHEKE + MARKETING 02/2008 auf Seite 48 ff. oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.
