Spielregeln bei Kündigung und Sperrzeit beachten
Wird ein Arbeitsverhältnis – vor allem von Seiten des Arbeitnehmers – gelöst, ohne dass eine neue Stelle in Sicht ist, muss damit gerechnet werden, dass die Agentur für Arbeit die Zahlung des Arbeitslosengeldes zunächst hinausschiebt. Welche Möglichkeiten es gibt, allen Beteiligten gerecht zu werden, beschreibt unser Autor.
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Bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen sollten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber verschiedene Aspekte berücksichtigen. Dies macht ein Beispiel deutlich: Die PTA Frau Schneider kommt mit ihrem Arbeitgeber nicht zurecht. Sie kündigt am 15. Februar fristgemäß zum 31. März 2008. Es gelingt ihr jedoch nicht, zum 1. April 2008 eine neue Stelle zu finden, so dass sie sich arbeitslos meldet.
Die Agentur für Arbeit teilt ihr mit, dass eine Sperrzeit von drei Monaten verhängt wird, in der sie kein Arbeitslosengeld bezieht. Begründet wird dieser Umstand damit, dass Frau Schneider das bislang bestehende Arbeitsverhältnis durch ihre Kündigung selbst gelöst hat.
Formalitäten beachten
Der Fall zeigt, dass im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen die sozialversicherungsrechtlichen Folgen, insbesondere ob und wann Arbeitslosengeld bezogen werden kann, beachtet werden sollten. Dies ist in erster Linie für den Arbeitnehmer wichtig, da – wie dargestellt – gewisse Verhaltensweisen zu einer Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld führen können.
Aber auch für den Arbeitgeber ist es wichtig, die Grundsätze des Arbeitslosengeldbezugs zu kennen. Die Mitberücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Folgen hilft ihm, bestimmte Lösungsansätze für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu finden. So ist zum Beispiel zu überlegen, ob man dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag oder eine Abfindungsleistung anbietet. Der folgende Beitrag informiert über die wichtigsten Grundsätze des Bezugs von Arbeitslosengeld und beschäftigt sich mit dem Thema „Sperrfrist“ als Folge der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat jeder Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Um Leistungen von der Agentur für Arbeit zu beziehen, muss der Arbeitnehmer zusätzlich einen bestimmten Zeitraum in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis (bei einem Verdienst von mehr als 400 Euro) gestanden haben. Die Agentur für Arbeit verlangt, dass sich der Arbeitnehmer in dem Zeitraum von zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis befunden hat.
Das Verhängen einer Sperrzeit
Unter bestimmten Voraussetzungen verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit. Dies geschieht dann, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst gelöst hat oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat bzw. er die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat, ohne einen wichtigen Grund hierfür zu haben (§ 144 SGB III).
Die Verhängung einer Sperrzeit bedeutet, dass die Agentur für Arbeit die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs kürzt und gleichzeitig auch die Arbeitslosengeldzahlung zeitlich hinausschiebt (in der Regel um zwölf Wochen). Der/ die Arbeitslose erhält dann mitunter für drei Monate keine Leistungen von der Agentur für Arbeit. Wie bereits im Beispiel erwähnt, hängt die Verhängung einer Sperrzeit also wesentlich davon ab, wie das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Martin Hassel (martin.hassel@dr-schmidt-und-partner.de)
Diesen Artikel finden Sie in APOTHEKE + MARKETING 03/2008 auf Seite 40 ff. oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.
