Erbschaftsteuerreform: Betriebsvermögen steuergünstig übergeben
Die Erbschaftsteuerreform soll noch im laufenden Jahr in Kraft treten. Apothekenleiter, die sich aus der Offizin zurückziehen wollen, sind daher gut beraten, sich rechtzeitig darüber zu informieren – und sich Gedanken zu machen, ob es ratsam ist, ihr Unternehmen nach altem oder nach neuem Recht an einen Familienangehörigen zu übergeben.
Der Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerund Bewertungsrechts sieht nach der Vorgabe des Bundesverfassungsrechtes eine generelle Bewertung aller Vermögensarten zu Marktpreisen vor. Auf der anderen Seite ist geplant, die Freibeträge für den engeren Familienkreis anzuheben.
Geht Betriebsvermögen auf Angehörige über, wird es so genannte Verschonungsregeln geben, die dazu führen, dass insbesondere die Übertragung dieser Vermögensanteile steuerlich günstiger gestaltet werden können als in der Vergangenheit. Der folgende Beitrag stellt die Einzelheiten, insbesondere zu den geplanten Änderungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen, dar und leitet daraus Handlungsempfehlungen ab. Die Änderungen bezüglich Kapital- und Grundvermögen folgen in den kommenden Ausgaben.
Neubewertung des Betriebsvermögens
Nachdem das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat, alle Vermögensarten – und nicht nur Wertpapiere und Bargeld – zu Marktpreisen zu bewerten, versucht der Gesetzesentwurf in seiner momentanen Fassung, diese Forderung umzusetzen.
Im Fall einer Schenkung oder Erbschaft wurde der Wert einer Apotheke bisher mit den Bilanzwerten zum Übertragungsstichtag abzüglich des Nominalwerts der Schulden als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer angegeben (Nettobuchwert). Damit blieben insbesondere die Firmenwerte unbesteuert. Nach der Steuerreform soll der Apothekenbetrieb zu Marktpreisen angesetzt und der Erbschaftsteuer unterworfen werden.
Um den Marktwert einer Apotheke zu ermitteln, unterscheidet der Gesetzgeber grundsätzlich zwei Methoden:
- Der Apothekenwert wird aus zeitnahen Verkäufen innerhalb desselben Jahres abgeleitet. Sollte dies nicht möglich sein, so kommt folgender alternativer Ansatz zum Tragen:
- Der Apothekenwert wird nach den in der Apothekenbranche üblicherweise angewandten Bewertungsmethoden (für außersteuerliche Zwecke) ermittelt. Das könnte zum Beispiel eine Bewertung nach dem Ertragswertverfahren sein, das natürlich auch den Firmenwert miteinschließt. Die Betriebsschulden werden dabei, wie bisher auch, wertmindernd berücksichtigt.
Nelson Cremers (cremers@cremers-partner.de)
Diesen Artikel finden Sie in APOTHEKE + MARKETING 03/2008 auf Seite 48 f. oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.
