Erbschaftsteuerreform: Kapital- und Grundvermögen
Die Erbschaftsteuerreform soll noch im laufenden Jahr in Kraft treten. Apothekenleiter, die sich aus der Offizin zurückziehen wollen, sind daher gut beraten, sich rechtzeitig darüber zu informieren – und sich Gedanken zu machen, ob es ratsam ist, ihr Unternehmen sowie Kapital- oder sonstiges Vermögen nach altem oder nach neuem Recht an einen Familienangehörigen zu übergeben.
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Wertpapiere werden nach wie vor mit dem aktuellen Kurswert und Sparguthaben mit dem Saldo plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Eine Änderung im neuen Erbschaftsteuerrecht wirkt sich aber gravierend auf noch nicht fällige Lebensversicherungsansprüche aus.
Hier entfällt künftig der günstige Ansatz von zwei Dritteln der eingezahlten Prämien. Maßgebend ist künftig nur noch der Rückkaufswert. Dieser entspricht der Summe der zum Ablösezeitpunkt eingezahlten Prämien zu 100 Prozent zuzüglich der bis dahin erwirtschafteten Überschussbeteiligungen.
Bewertung von Kapitalvermögen
Folgende Vorgehensweise empfiehlt sich: Bei bereits seit Längerem laufenden Policen und in Kürze anstehender Fälligkeit sollte der Apothekenleiter einen Wechsel des Versicherungsnehmers noch unter Verwendung des derzeitigen Rechts prüfen. Er sollte bedenken, dass eine vorzeitige Übertragung einer Lebensversicherung umso attraktiver ist, je höher das zu übertragende Vermögen und je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten ist.
Es ist darauf zu achten, dass der Beschenkte nicht nur als Bezugsberechtigter eingesetzt wird, sondern ihm endgültig der gesamte Vertrag als neuem Versicherungsnehmer übertragen wird. Der Beschenkte sollte selbst mindestens eine oder mehrere Prämien einzahlen, damit die Übertragung nicht als Zuwendung der fälligen Police eingestuft wird.
Bewertung von Immobilienvermögen
Im Privatvermögen enthaltener Grundbesitz wird künftig grundsätzlich mit dem Verkehrswert bemessen, also mit dem Marktwert. Das wird grundsätzlich zu einem höheren steuerlichen Wert führen als bisher.
Im einzelnen konnte bei der Bewertung von unbebauten Grundstücken bislang der so genannte Bodenrichtwert als Anhaltspunkt für die Bewertung eines Quadratmeters Grund und Boden herangezogen werden. Von diesem Wert wurde für die erbschaftsteuerliche Bewertung ein Abschlag von 20 Prozent genommen. Dieser Abschlag soll mit der Erbschaftsteuerreform wegfallen.
Nelson Cremers (cremers@cremers-partner.de)
Diesen Artikel finden Sie in APOTHEKE + MARKETING 04/2008 auf Seite 42 f. oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.
