Werbung: Welche Grenzen setzt das Kartellrecht?

Im wachsenden Konkurrenzdruck, dem Apotheken heutzutage ausgesetzt sind, spielen das richtige Marketing und eine erfolgversprechende Werbung eine immer bedeutendere Rolle. Allerdings sind bei Werbung und Außendarstellung zahlreiche wettbewerbsrechtliche Regeln zu beachten. Welchen Anforderungen unterliegt die Apothekenwerbung? Und welche kartellrechtlichen Fragen stehen hier im Vordergrund?

Foto: Archiv Springer GuP

Apotheker Müller verteilt zusammen mit den anderen fünf Apotheken vor Ort einen gemeinsamen Flyer, der die wöchentlichen Sonderangebote nebst Abgabepreisen ausweist. Durch diesen gemeinsamen Flyer mit seinen Mitbewerbern hat der Apotheker jedoch einen Kartellrechtsverstoß begangen.

Das Wettbewerbsrecht ist in zwei wesentliche Bestandteile untergliedert. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Mitbewerber und Konkurrenten vor unfairem und zu weit gehendem, sittenwidrigem Wettbewerb. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) schützt die Verbraucher gegen zu wenig oder keinen Wettbewerb – ein Fall, der eintreten kann, weil sich die Wettbewerber über bestimmte Verhaltensweisen am Markt abgestimmt haben.

Kartellrechtliche Grenzen der Apothekenwerbung

Das Wettbewerbsrecht im Ganzen schützt somit durch eine Regulierung des Wettbewerbs zwischen den Marktteilnehmern den Leistungswettbewerb. Dies wird durch einen fairen Wettbewerb gewährleistet und durch das Verbot von wettbewerbsbeschränkenden Handlungen.

Von einem Kartell spricht man dann, wenn mehrere Unternehmen ihr Verhalten auf dem Markt koordinieren, um dadurch den Wettbewerb einzuschränken oder auszuschalten. In der Praxis geht es dabei meist um Preisabsprachen. Sie bewirken für den Verbraucher in der Regel einen höheren Preis bzw. eine Verschlechterung des Angebots und sind somit sozialschädlich.

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§ 1 GWB verbietet daher grundsätzliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bedeuten.

Absprachen zwischen einzelnen Unternehmen

Von diesem Kartellverbot erfasst sind zunächst Unternehmen, die miteinander im Wettbewerb stehen (horizontale Vereinbarungen), aber auch sonstige wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die in einem Liefereranten-/Abnehmerverhältnis zueinander stehen (vertikale Vereinbarungen). Bei dem in der Praxis häufig vorkommenden Fall von Wettbewerbern, die miteinander Absprachen treffen, müssen zunächst Vereinbarungen oder Absprachen „zwischen Unternehmen“ vorliegen.

Eine Absprache zwischen Unternehmern liegt immer dann vor, wenn zwei potenziell im Wettbewerb stehende Unternehmen beteiligt sind. Als „Unternehmen“ gelten im Sinne des Gesetzes alle Personen, die sich nicht nur rein privat, sondern auch geschäftlich am Wirtschaftsleben beteiligen. Demnach umfasst der Unternehmerbegriff sowohl die einzelne Apotheke, als auch Zusammenschlüsse oder Kooperationen, gleich welcher Rechtsform.

Dazu zwei Beispiele. Beispiel eins: Die Bahnhof-Apotheke und die Adler-Apotheke sprechen Preise und Sonderangebote miteinander ab, da die Adler-Apotheke eine Filiale der Bahnhof-Apotheke ist. Beispiel zwei: Herr und Frau Schmidt sind verheiratet. Frau Schmidt betreibt die Sonnen-Apotheke, Herr Schmidt die Markt- Apotheke in einer Kleinstadt.

In Beispiel eins stehen die Unternehmen nicht miteinander im Wettbewerb, da die Adlerund die Bahnhof-Apotheke ein Gesamtunternehmen darstellen. Preisabsprachen sind hier möglich. Im zweiten Beispiel allerdings darf das Ehepaar Schmidt keine Preisabsprachen treffen, da es sich um zwei miteinander im Wettbewerb stehende Einzelunternehmen handelt.

Zudem müssen die Beteiligten tatsächlich Wettbewerber sein. Diese Abgrenzung erfolgt sowohl bezogen auf die angebotenen Produkte als auch in räumlicher Hinsicht.

Räumliche Wettbewerbsbeschränkung

Ob eine räumliche Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, hängt von den jeweiligen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Allerdings haben sich allgemeine Richtwerte entwickelt, wonach Apotheken dann im Wettbewerb zueinander stehen, wenn sie in Innenstadtlagen ca. 15 bis 20 Minuten Fußweg voneinander entfernt sind und in angrenzenden Gebieten bis zu 15 bis 20 Minuten Fahrweg voneinander entfernt liegen.

Martin Hassel (martin.hassel@dr-schmidt-und-partner.de)

Diesen Artikel finden Sie in APOTHEKE + MARKETING 05/2008 auf Seite 34 ff. oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.

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