Gehaltserhöhungen und Bonuszahlungen: So kommen Extras beim Mitarbeiter an

Gute Leistungen möchte mancher Apothekenleiter seinen Mitarbeitern lohnen, indem er sie durch Gehaltserhöhungen oder Sonderzahlungen zu noch besseren Leistungen anspornt. Oft bleibt von der Gehaltsaufstockung auf dem Papier in der Praxis aber nur wenig übrig. Unser Autor zeigt, wie man dem Fiskus in diesem Zusammenhang ganz legal ein Schnippchen schlagen kann.

Foto: iStockphoto

Gehaltserhöhungen in Form von Regelgehaltserhöhungen oder als Bonuszahlungen sind im Allgemeinen dazu gedacht, die Motivation der Mitarbeiter zu steigern. Berücksichtigt man jedoch, was von der Gehaltserhöhung wirklich netto auf dem Gehaltszettel des Arbeitnehmers übrigbleibt, muss man sich fragen, ob und inwieweit das ursprüngliche Ziel mit der Gehaltsaufstockung zu erreichen ist.

Steuern und soziale Abgaben belasten zunehmend und spürbar sowohl den Arbeitnehmer, als auch den Arbeitgeber. Dabei gibt es durchaus Wege, die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge für beide Seiten spürbar zu verringern.

Steuersparende Gestaltungen

Bei einer Gehaltserhöhung im üblichen Rahmen bleibt beim Arbeitnehmer letztlich oft nur die Hälfte der Bruttobeträge übrig. Das liegt daran, dass vom Bruttogehalt noch Lohnsteuerbeträge und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen. Auch der Arbeitgeber ist – wiejeder Apothekenleiter weiß – zusätzlich mit so genannten Lohnnebenkosten belastet. Hier einige Gestaltungsalternativen, wie sich Gehaltserhöhungen steueroptimal „verpacken“ lassen.

Jobticket: Sachbezug mit Pauschalversteuerung

Ein Jobticket kann vom Arbeitgeber pauschal mit 15 Prozent versteuert werden. Es bleibt als Sachbezug lohnsteuerund sozialabgabenfrei, wenn die Sachbezüge insgesamt monatlich 44 Euro nicht übersteigen.

Rabatte auf Produkte aus der Apotheke

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Apothekenmitarbeiter bekommen in vielen Fällen Produkte aus der Apotheke zu einem vergünstigten Preis (Rabatt). Hier kann der so genannte Rabattfreibetrag in Höhe von 1080 Euro pro Jahr ausgenutzt werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber jedem Angestellten Rabatte bis zu 1080 Euro pro Jahr gewähren kann, ohne dass dafür Lohnsteuer- oder Sozialabgaben anfallen. Als Warenwert gilt der um vier Prozent geminderte Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die Ware ansonsten verkauft.

Ein Beispiel soll das verdeutlichen: Apotheker Fröhlich bietet seinen Mitarbeitern die Möglichkeit, Kosmetikartikel mit einem Preisnachlass von 25 Prozent zu kaufen. Die Mitarbeiterin Frau Schön erhielt im Jahr 2007 Kosmetikwaren mit einem Verkaufswert von insgesamt 1400 Euro. Der geldwerte Vorteil lässt sich errechnen.

Nelson Cremers (cremers@cremers-partner.de)

Diesen Artikel finden Sie in APOTHEKE + MARKETING 05/2008 auf Seite 40 f. oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.

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