Extras für die Mitarbeiter: Bewirtung
Ein Mittagessen mit dem Team, der Umtrunk zur erfolgreich abgeschlossenen Aktion, das gemeinsame Sommerfest: Bewirtet ein Apotheker seine Mitarbeiter, fühlt sich grundsätzlich auch das Finanzamt „eingeladen“. Denn Sachzuwendungen in Form von Speisen und Getränken bei Bewirtungen unterliegen bestimmten steuerlichen Vorschriften.
In der Praxis finden Mitarbeiter- Bewirtungen in verschiedenen Situationen und aus unterschiedlichen Anlässen innerbetrieblich oder außerhalb der Apotheke in Kantinen, Gaststätten oder Restaurants statt. Die Bewirtung kann regelmäßig stattfinden, so etwa arbeitstäglich in Form einer kostenlosen oder gesponserten Mittagsmahlzeit (vgl. APOTHEKE + MARKETING 05/2008, Seite 40 ff.) oder auch aus besonderen Anlässen wie zum Beispiel Jubiläen, Betriebsfeste, Weihnachtsfeiern.
Mahlzeiten und Getränke, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern umsonst oder verbilligt überlässt, sind grundsätzlich dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der geldwerte Vorteil ist also der Lohnsteuer zu unterwerfen. Steuerlich fallen solche Vorteile unter die so genannten Sachbezüge.
Besondere und alltägliche Anlässe
Mitunter gibt es einen konkreten beruflichen Anlass für ein Arbeitsessen oder eine Veranstaltung, in deren Rahmen die Belegschaft bewirtet wird. Beispielsweise kann die Einladung der innerbetrieblichen Kontaktpflege oder dem informellen Informationsaustausch dienen und ist daher für den Betrieb förderlich. Hier sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuerlich „Hand in Hand“ zusammenarbeiten, um bei derartigen Gehaltsextras eine möglichst geringe, am besten gar keine Lohnbesteuerung, herauszuholen.
Herkömmliche Betriebsveranstaltungen
Bei so genannten „herkömmlichen Betriebsveranstaltungen“, wie z B. Sommerpartys mit der Belegschaft, Weihnachtsfeiern und ähnlichen Betriebsfesten können die den Mitarbeitern vom Arbeitgeber zugewendeten geldwerten Vorteile in Form von Sachbezügen unter den folgenden Voraussetzungen lohnsteuerfrei bleiben:
- offen für alle Mitarbeiter
- Art der Veranstaltung: geselliges Beisammensein, Feiern eines besonderen Anlasses wie z. B. eines runden Arbeitnehmerjubiläums
- Zeitdauer: max. zwei Tage (mit einer Übernachtung)
- herkömmliche Veranstaltung: nicht mehr als zweimal pro Jahr
- übliche Zuwendung wie Speisen, Getränke und Genussmittel
- Kostenanteil pro Mitarbeiter nicht mehr als 100 Euro brutto.
Nelson Cremers (cremers@cremers-partner.de)
Diesen Artikel finden Sie in APOTHEKE + MARKETING 09/2008 auf Seite 40 f. oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.
