Entgelte, Kosten und Auslagen: Gericht fällt Entscheidung zu AGB-Klauseln
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich zwei Entscheidungen getroffen, die die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken und Sparkassen betreffen. Diese sind nicht nur für Verbraucher von Interesse, sondern könnten auch für Geschäftskunden Bedeutung erlangen. Die Urteile beziehen sich auf die Verwendung bestimmter Klauseln, die die Kunden der Kreditinstitute einseitig benachteiligen und daher unwirksam sind.
Aufgrund von Verbandsklagen eines Verbraucherschutzverbandes hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), der unter anderem für das Bankrecht zuständig ist, gegen zwei Sparkassen entschieden (Aktenzeichen: XI ZR 55/ 08 sowie XI ZR 78/ 08). Dem Urteil zufolge darf eine Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen im Bankverkehr mit Privatkunden nicht verwendet werden, da sie diese unangemessen benachteiligt und somit unwirksam ist.
Grundsätzlich ist diese Klausel auch für Betriebsinhaber von Interesse. Sie betrifft „Entgelte, Kosten und Auslagen (…) Festsetzung und Ausweis der Entgelte: Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z. B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert. (…)“
Kundenfeindliche Auslegung
Im Verbandsklageprozess ist es üblich, dass das Gericht von der „kundenfeindlichsten“ Auslegung ausgeht. Danach würde die Klausel die Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für Leistungen ermächtigen, für die ihnen eine Vergütung nicht zusteht. Dies trifft vor allem dann zu, wenn Sparkassen Leistungen aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssen oder weil sie diese Leistungen ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen (der nahezu „klassische“ Fall ist hierzu die Bearbeitung von Kontopfändungen).
Einseitige Benachteiligung unzulässig
Derartige Klauseln benachteiligen nach ständiger Rechtsprechung des BGH Kunden in unangemessener Weise. Dies gilt nach den oben genannten aktuellen BGH-Entscheidungen auch für die dargestellte Klausel, da das dort enthaltene einseitige Preisänderungsrecht Sparkassenkunden unangemessen benachteiligt. Denn die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, sind einerseits unklar und enthalten andererseits keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten.
Im Fokus: das „Äquivalenzverhältnis“
Noch konkreter: Die Klausel inkludiert bei einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung und bei einer Preisreduzierung keine Verpflichtung der Sparkassen zur Senkung der jeweiligen Entgelte.
Michael Vetter (vetter-finanz@t-online.de)
Diesen Artikel finden Sie in APOTHEKE + MARKETING 07/2009 auf Seite 38 f. oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.
