Apotheken sind gefordert: EuGH-Spruch keine Bestandsgarantie

APOTHEKE + MARKETING bittet regelmäßig Gastkommentatoren um ihren Blick auf das aktuelle Geschehen – diesmal Stefan Etgeton, Leiter des Fachbereichs Gesundheit, Ernährung beim Verbraucherzentrale Bundesverband, zum EuGH-Urteil.

Das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Fremdbesitzverbot für Apotheken ist zu begrüßen, weil es klarstellt, dass die Frage des Fremdbesitzes von Apotheken politisch und nicht juristisch zu entscheiden ist.

Unabhängig davon, wie man zu Apothekenketten stehen mag, werden diejenigen, die sie ermöglichen wollen, sich dafür politische Mehrheiten in der Bevölkerung und schließlich auch im Parlament suchen müssen. Sie tragen daher die inhaltliche Beweislast dafür, dass mit der Einführung von Apothekenketten die Versorgung verbessert oder zumindest wirtschaftlicher gestaltet werden kann. Niemand kann sich künftig mit seinen Argumenten hinter den Regeln des europäischen Binnenmarktes verschanzen. Insofern trägt das Urteil tatsächlich zur Versachlichung der Diskussion bei.

Mit dem EuGH-Spruch ist allerdings auch keine Bestandsgarantie verbunden für ein System des Arzneimittelvertriebes, das etliche Regionen mit mehr Apotheken als Bäckern versorgt. Auch die Vertreter des Status Quo stehen in der Pflicht, ihr Modell vom „Apotheker in seiner Apotheke“ zu rechtfertigen. Immerhin existieren momentan kaum Hinweise dafür, dass in Ländern, die ihren Arzneimittelvertrieb liberalisiert haben, die Versorgung wesentlich schlechter ist.

Die schlimmste Folge des Urteils wäre, wenn die Apothekerinnen und Apotheker sich nun bequem zurücklehnten und in ihrem vermeintlichen Bestandsprivileg einrichteten. Der mit der Einführung des Versandhandels erhöhte Wettbewerbsdruck hat in den vergangenen Jahren in der Apothekerschaft ja immerhin die Anstrengungen verstärkt, die Qualität des eigenen Angebotes, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Beratung, systematisch zu verbessern. Die jüngste Stichprobe der Stiftung Warentest zeigt allerdings, dass die deutschen Ortsapotheken vom Ziel einer durchgängig qualitativ hochwertigen Beratung noch eine gute Strecke entfernt sind.

Der Gerechtigkeit halber muss man hinzufügen, dass sie sich darin nicht wesentlich vom Arzneimittelversandhandel unterscheiden. Eines ist nach dem Urteil aber sonnenklar: Die künftige Auseinandersetzung wird sich um die eigentlich wichtigen Fragen der Sicherheit, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung drehen und nicht in juristischen Spekulationen darüber verlieren, welches System mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar sei oder nicht.

Stefan Etgeton

Diesen Artikel finden Sie in APOTHEKE + MARKETING 07/2009 auf Seite 27 oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.

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