Erbschaftssteuer: Handlungsbedarf für die Apotheke?
Bereits zum 1. Juli diesen Jahres rechnen Experten mit der Einführung einer neuen Regelung zur Erbschaftsteuer. Ein Beispiel zeigt, wie Apotheken noch im Vorfeld die richtigen Weichen stellen können.
Am 15. Februar 2007 äußerte sich Bundesfinanzminister Peer Steinbrück dahingehend, dass er zukünftig die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer dem europäischen Standard anpassen will. Nicht nur Experten vermuten dahinter Steuererhöhungen – und das, obwohl Portugal und Schweden keine Erbschaftsteuer erheben, Italien diese Steuer im Jahre 2001 abgeschafft hat und Österreich derzeit laut darüber nachdenkt, es Italien gleich zu tun.
Den aktuellen Anlass für die Überlegungen des Bundesfinanzministers lieferte das Bundesverfassungsgericht, das mit dem Urteil vom 31. Januar 2007 die Anwendung des § 19 (1) des deutschen Erbschaftsteuergesetzes als unvereinbar mit Artikel 3 (1) des Grundgesetzes einstuft. Im Klartext: Wer 200.000 Euro vererbt oder verschenkt, kann nicht anders besteuert werden als jemand, der den gleichen Gegenwert in Immobilien oder Betriebsvermögen überträgt. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, spätestens bis 31. Dezember 2008 eine entsprechende Neuregelung im Erbschaftsteuergesetz zu fixieren. Gerade in der jüngeren Vergangenheit hat es der Fiskus stets verstanden, solche Steilvorlagen in Steuererhöhungen umzuwandeln.
Experten rechnen mit der Einführung einer neuen Regelung bereits zum 1. Juli 2007. Von den Änderungen sind zwei große Themenbereiche betroffen: Bewertung von Grundbesitz: keine Gestaltungen mehr möglich; Bewertung von Betriebsvermögen: Wahlrechte können noch ausgeübt werden.
Axel Kraus-Ruthenberg
Diesen Artikel finden Sie in APOTHEKE + MARKETING 04/2007 auf Seite 42 f. oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.
