Teilzeit: eine Arbeitsbeziehung mit kleinen Tücken
Arbeitgeber, die Mitarbeiter als Teilzeitbeschäftigte einstellen, sollten sich vorab mit den Rahmenbedingungen vertraut machen. Welche Punkte dabei besonders wichtig sind, zeigen folgende Beispiele.
Teilzeitarbeitsverhältnisse sind in der Apotheke als tendenziell frauenfreundliche Arbeitsstelle sehr beliebt. Auch wenn das Wort „Teilzeitarbeitsverhältnis“ recht unkompliziert daherkommt, verbergen sich hinter diesem Modell – juristisch betrachtet – einige kritische Aspekte, die der Arbeitgeber kennen sollte.
Stichwort: Überstunden
Beispiel: Nachdem die Vollzeit-PTA in der Markt-Apotheke erkrankt ist, beauftragt Apotheker Müller die Teilzeit-PTA Frau Meyer, in den nächsten Tagen Überstunden abzuleisten, um denauftretenden Arbeitsmehraufwand zu bewältigen. Frau Meyer lehnt dies mit der Begründung ab, als Teilzeitarbeitskraft sei sie nicht verpflichtet, Überstunden abzuleisten.
Interpretation: Frau Meyer hat im vorliegenden Fall Recht. Ein allgemeiner arbeitsrechtlicher Grundsatz besagt, dass der Arbeitnehmer eines Teilzeitarbeitsverhältnisses normalerweise nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet ist. Hieraus ergibt sich zwingend die Notwendigkeit, in einem Teilzeitarbeitsvertrag zu vereinbaren, dass der Arbeitnehmer zur Ableistung von Mehrarbeit verpflichtet ist. Erfolgt eine solche Aufnahme in den Arbeitsvertrag nicht, kann sich der Teilzeitbeschäftigte weigern, Überstunden abzuleisten.
Martin Hassel
Diesen Artikel finden Sie in APOTHEKE + MARKETING 04/2007 auf Seite 44 ff. oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.
