Neu abgeschlossene Kapitallebensversicherungen: So verdient die Steuer mit
Kapitallebensversicherungen, die seit dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden, stehen durch das Alterseinkünftegesetz steuerlich auf einer Stufe mit vergleichbaren konservativen Anlageformen. Die Einführung der Abgeltungssteuer hat die Besteuerung von Erträgen aus neu abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen gegenüber so genannten „Altverträgen“, die vor 2005 abgeschlossen wurden, grundlegend verändert. Unser Autor stellt die geltenden Besteuerungsregeln vor.
Vor allem die unterschiedlichen steuerlichen Folgen bei Fälligkeit, bei Kündigung und Verkauf einer Kapitallebensversicherung sind Thema dieses Beitrags. Von Bedeutung dabei ist nicht zuletzt, wie lange der Versicherungsnehmer die Lebensversicherung gehalten hat und wie alt der Versicherte ist.
Kündigung oder Fälligkeit
Wird die Kapitallebensversicherung über die gesamte abgeschlossene Vertragsdauer bis zur Fälligkeit geführt oder wird die Versicherung vom Versicherungsnehmer gekündigt, so hängt die steuerliche Behandlung dieser Vorgänge davon ab, ob die Lebensversicherung vom Versicherungsnehmer für mindestens zwölf Jahre gehalten wurde und ob die Versicherung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres fällig oder gekündigt wird.
Erste Alternative
Die erste Alternative bezieht sich auf eine Laufzeit von mehr als zwölf Jahren und die Voraussetzung, dass der Versicherte älter als 60 Jahre ist. Die Differenz zwischen der Auszahlungssumme und der bis zum Kündigungszeitpunkt oder Fälligkeitszeitpunkt eingezahlten Prämien unterliegt zur Hälfte dem individuellen Steuersatz im Rahmen der Steuerveranlagung.
Zwar behält die Versicherung bei Auszahlung 25 Prozent Steuer von den vollen positiven Kapitaleinnahmen ein. Dies soll sicherstellen, dass Versicherte ihre Erträge in der Steuererklärung auch angeben. Über das Finanzamt erfolgt dann jedoch die Korrektur: Zu viel bezahlte Abgeltungssteuer wird erstattet oder mit Steuernachzahlungen verrechnet.
Im Fall eines Verlustes lässt sich dieser zur Hälfte mit anderen Einkunftsarten verrechnen und ein nicht ausgeschöpftes Minus ins Vorjahr zurücktragen sowie unbegrenzt in zukünftige Vorjahre vortragen.
Nelson Cremers (cremers@cremers-partner.de)
Diesen Artikel finden Sie in APOTHEKE + MARKETING 09/2009 auf Seite 38 f. oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.
