Unter bestimmten Umständen steuerfrei: Tankgutscheine als Gehaltsbestandteil

Lässt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter Tankgutscheine zukommen, hat dies sowohl lohnsteuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich Vorteile. Und die wiederum lassen sich im Zug der Personalkostenoptimierung nutzen. Arbeitnehmer können sogar monatliche Gutscheine entgegennehmen, die unter bestimmten Voraussetzungen von Lohnsteuer und Sozialversicherung befreit sind.

Foto: fotolia

Die Messlatte liegt bei 44 Euro: Tankgutscheine, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zukommen lässt, müssen weder versteuert werden noch sind sie sozialversicherungspflichtig, wenn der Sachbezug insgesamt 44 Euro pro Monat und Mitarbeiter nicht überschreitet. Liegt der Wert des Tankgutscheins höher, ist der gesamte Sachbezug lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Die lohnsteuerliche Behandlung des Tankgutscheins
Bei Ausgabe von Tankgutscheinen ist stets die Frage zu stellen, inwieweit es sich hierbei um einen steuerfreien „Sachbezug“ oder um einen steuerpflichtigen „Barlohn“ handelt. Um einen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug handelt es sich wenn:

- der Gutschein zum Bezug einer bestimmten Menge Treibstoff einer bestimmten Art berechtigt,

- der Treibstoffbezug die monatliche Freigrenze von 44 Euro nicht übersteigt,

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- der Gutschein neben der Mengen- und Artbezeichnung keinen anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag (beispielsweise: „maximal 44 Euro“) beinhaltet.

Sollte eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, handelt es sich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Barlohn. Vor allem dann muss der Gutschein als Barlohn behandelt werden, wenn er auf einen Euro-Betrag ausgestellt wurde.

Checkliste zum Umgang mit Tankgutscheinen
Die Oberfinanzdirektion Hannover schlägt folgende Vorgehensweise vor, um eine Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit zu erhalten:

- Der Tankgutschein wird vom Arbeitgeber ausgestellt und an seine Arbeitnehmer ausgegeben.

- Auf dem Tankgutschein sind sowohl die Art als auch Menge des Treibstoffes ausgewiesen (z. B. „Gutschein über 30 Liter Diesel-Treibstoff“). Der Ausweis eines Euro-Betrages unterbleibt.

Nelson Cremers (cremers@cremers-partner.de)

Diesen Artikel finden Sie in APOTHEKE + MARKETING 12/2009 auf Seite 39 f. oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.

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