Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen

In der steuerlichen Apothekenberatung galt das besondere Augenmerk in der Vergangenheit häufig dem Ertragssteuerrecht (Einkommensteuer und Gewerbesteuer). Umsatzsteuerliche Themen wurden oft vernachlässigt. Unser Beitrag rückt eine Problematik im Umsatzsteuerrecht in den Mittelpunkt der Betrachtung, die bisher keine große Aufmerksamkeit fand, jedoch für einigen Ärger sorgen kann. Dem lässt sich vorbeugen.

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Im Rahmen steuerlicher Betriebsprüfungen greift die Finanzverwaltung auch wenn sie Apotheken unter die Lupe nimmt, vermehrt umsatzsteuerliche Aspekte auf, die in vielen Fällen zu einer anschließenden definitiven Belastung mit Umsatzsteuern führen.

Da Apothekenbetriebe insbesondere hohe Einkaufsrechnungen aufweisen, werden im Rahmen einer steuerlichen Prüfung vermehrt die formalrechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Vorsteuerabzuges geprüft. Hier tut der Apothekenleiter gut daran, auf bestimmte Richtlinien zu achten.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Das Umsatzsteuerrecht knüpft an die Gewährung des Vorsteuerabzuges zahlreiche formelle Rechnungsvoraussetzungen. Im einzelnen muss eine ordnungsgemäße Rechnung danach folgende Informationen enthalten:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
  • eine fortlaufende Rechnungsnummer
  • Zeitpunkt der Leistung und der Entgegennahme des Entgelts
  • das Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen
  • den jeweils geltenden Steuersatz oder den Hinweis auf eine Steuerbefreiung.

Sollte eine dieser Informationen nicht aufgeführt sein, kann der gesamte Vorsteuerabzug der betreffenden mangelhaften Rechnung versagt werden.

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Die Finanzverwaltungen legen im Rahmen steuerlicher Betriebsprüfungen derzeit besonderes Augenmerk auf die Rechnungsvoraussetzung nach § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG im Zusammenhang mit dem Erfordernis des Ausweises des Entgeltes.

So heißt es dort, dass eine Rechnung das „nach Steuersätzen … aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung … sowie jede im voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist“, enthalten muss.

Im Falle der Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen zum
Zeitpunkt der Rechnungsstellung die Höhe der Entgeltminderung noch nicht
feststeht, reicht es aus, dass in der Rechnung auf die entsprechende Konditionsvereinbarung hingewiesen wird.

Nelson Cremers | cremers@cremers-partner.de

Diesen Artikel finden Sie in APOTHEKE + MARKETING 06/2010 auf Seite 38 f. oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.

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