Private Ausgaben steuerlich absetzen
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und Pflegeleistungen können bereits seit dem 1. Januar 2006 steuerlich geltend gemacht werden. Die Höhe der Steuerermäßigung hat sich zuletzt zum 1. September 2009 zu Gunsten der Steuerpflichtigen geändert. Da derzeit die Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2009 anstehen, gibt dieser Artikel einen Überblick über die aktuellen Möglichkeiten.
Grundsätzlich unterscheidet man bei den absetzbaren haushaltsnahen Dienstleistungen neben der Kategorie Handwerkerleistungen auch haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistung sowie haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Hier ein Überblick im Detail.
Welche Leistungen lassen sich absetzen?
Handwerkerleistungen
Die Leistungen eines Handwerkers für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem privaten Haushalt sowie möglicherweise in von Kindern genutzten Wohnungen am Ausbildungs- oder Studienort können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden.
Zu beachten ist dabei, dass lediglich die Lohnkosten, nicht jedoch Aufwendungen für Material und Ersatzteile gefördert werden. Der Lohnkostenanteil ist in der Rechnung also getrennt auszuweisen. Der Steuererklärung sollten die entsprechenden Rechnungen, aber auch die Zahlungsnachweise auf das Konto des Rechnungsausstellers beigefügt werden.
Ab dem Jahre 2009 können für solche Handwerkerleistungen mindestens 20 Prozent des Brutto-Lohnkostenanteiles, jedoch höchstens jährlich 1200 Euro steuermindernd eingebracht werden. Damit der Höchstbetrag von 1200 Euro geltend gemacht werden kann, sind also Aufwendungen in Höhe von 6000 Euro notwendig.
Haushaltsnahe Dienstleistung
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören die Zubereitung von Mahlzeiten, Gartenarbeiten, Umzugsleistungen, Reinigung und Pflege der Wohnung.
Diese Arbeiten müssen, damit man sie steuerlich geltend machen kann, von selbstständigen Unternehmen durchgeführt werden. Wichtig: Übernehmen nahe Angehörige wie Ehegatte oder Kinder die Dienstleistungen, so werden diese Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt.
Pflege- und Betreuungsleistungen
Zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören z. B. folgende Bereiche: die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes, die Leistungen der Unterbringung in einem Heim oder der dauernden Pflege, soweit die Kosten auf eine Hilfe im Haushalt entfallen.
Nelson Cremers | cremers@cremers-partner.de
Diesen Artikel finden Sie in APOTHEKE + MARKETING 08/2010 auf Seite 38 f. oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.
