Gleichbehandlungsgesetz: So können Arbeitgeber Klagen vorbeugen
Das gegen Diskriminierungen gerichtete Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist so kompliziert, dass mancher Arbeitgeber – beispielsweise bei einer Stellenausschreibung – ohne böse Absicht dagegen verstößt. Unser Beitrag zeigt, wie man sich juristisch korrekt verhält.
Ein typisches Beispiel aus dem Arbeitsalltag einer Apotheke verdeutlicht die Schwierigkeiten, die mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbunden sind: Eine türkische PTA teilt dem Apothekeninhaber mit, dass sie ab jetzt nur noch mit Kopftuch zur Arbeit kommen wolle. Der Inhaber lehnt dies mit Hinweis auf die Empfindlichkeit seiner Kunden ab.
Daraufhin erhält er von den Rechtsanwälten seiner PTA ein Schreiben, wonach das Kopftuchverbot während der Arbeitszeit als Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft und der Religion einzustufen sei. Die Anwälte fordern darin nicht nur, die PTA unverzüglich mit Kopftuch arbeiten zu lassen, sondern auch eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern aufgrund einer Diskriminierung gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Martin Hassel
Diesen Artikel finden Sie in APOTHEKE + MARKETING 06/2007 auf Seite 30 ff. oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.
