Steuerfall des Monats: Ausbildungskosten als Werbung absetzen
Dass es sich bei der Finanzierung eines Studiums oder einer Ausbildung um eine immens teure Angelegenheit handelt, ist hinlänglich bekannt. Weniger bekannt sind vielen Eltern die Voraussetzungen, unter denen sie in diesem Zusammenhang bestimmte Aufwendungen steuerlich absetzen können.
Bereits seit dem 1. Januar 2004 gelten für Ausbildung, Studium und Fortbildungsmaßnahmen neue Besteuerungsregeln. In Anlehnung an diese Regeln unterscheiden Experten grundsätzlich zwischen Fortbildungskosten und Umschulungskosten auf der einen und Kosten für eine erstmalige Ausbildung oder ein Erststudium auf der anderen Seite. Allerdings gibt es auch Grenzfälle.
Welche Kosten sind abziehbar?
Folgende Kosten können bis zu einer maximalen Summe von 4000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben deklariert und abgezogen werden:
- die Kosten für den Besuch allgemeinbildender
- Schulen,
- für die erstmalige Ausbildung,
- für das Erststudium sowie
- die Kosten für eine zweite Ausbildung bzw. ein zweites Studium ohne konkretes Berufsziel (z. B. das „Studium ab 50“).
Nelson Cremers
Diesen Artikel finden Sie in APOTHEKE + MARKETING 07/2007 auf Seite 32 f. oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.
