Arbeitsrecht: Kündigung(sschutz) – die wichtigsten Fakten im Überblick
Arbeitsgerichtsprozesse sind ärgerlich: Sie kosten Zeit und – in der Regel – auch viel Geld. Meistens ist es wenig hilfreich, erst dann tätig zu werden, wenn die Kündigungsschutzklage schon im Briefkasten gelandet ist. Wesentlich sinnvoller ist es, schon im Vorfeld die Weichen so zu stellen, dass sich aufwändige und teure Kündigungsschutzprozesse vermeiden lassen.
Ein Patentrezept für eine „erfolgreiche“ Kündigung gibt es nicht. Entscheidend ist vielmehr immer der Einzelfall. Doch hat der Gesetzgeber – zumindest ein wenig – dazu beigetragen, juristischen Auseinandersetzungen vorzubeugen. Mit der Neuregelung des Kündigungsschutzgesetzes zum 1. Januar 2004 wurde, allerdings nur für Neueinstellungen, der Kündigungsschutz um Nuancen entschärft. Je nach Zusammensetzung des Mitarbeiterstammes ist nun eine Zweiteilung des Personals möglich: in Arbeitnehmer mit und solche ohne einen entsprechenden Kündigungsschutz.
Allgemeine Hinweise zur Kündigung
Will ein Apothekeninhaber einem Mitarbeiter kündigen, muss er die Kündigung schriftlich erklären (sonst ist sie unwirksam) und die korrekte Kündigungsfrist beachten. Die Kündigungsfrist berechnet sich entweder nach dem Gesetz (§ 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), nach dem Tarif- oder dem Arbeitsvertrag. Welche Frist maßgeblich ist, bestimmt sich nach dem Rangprinzip in Ergänzung durch das Günstigkeitsprinzip. Kurz gesagt bedeutet dies: Eine „höherwertige“ Vorschrift, wie beispielsweise das Gesetz, ist einer „geringwertigeren“, wie beispielsweise dem Arbeitsvertrag, immer dann übergeordnet, wenn nicht die geringwertige Bestimmung eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung enthält. Ein Beispiel verdeutlicht dies.
Marco Dohmen
Diesen Artikel finden Sie in APOTHEKE + MARKETING 10/2007 auf Seite 38 ff. oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.
