Das Branntweinmonopolgesetz

Der Umgang zum Beispiel mit Alkohol-Wasser-Mischungen für den Sprechstundenbedarf oder zur Herstellung von Franzbranntwein wirft im Apothekenalltag immer wieder Fragen auf: Nehme ich versteuerten oder unversteuerten Alkohol? Was muss wie dokumentiert werden? Im Branntweinmonopolgesetz finden Sie Antworten. Wir haben für Sie einige aus unserer Sicht wichtige Aspekte herausgegriffen.

© Bartosz Koszowski / shutterstock.com

Das Franzbranntweingefäß ist leer, und die PKA Frau Müller möchte schon einmal für ihre Kollegin, die PTA Frau Kaufmann, zur Herstellung alles heraussuchen. Frau Müller geht in den Keller und holt das Standgefäß mit dem Alkohol nach oben. Dabei stellt sie fest, dass nur noch knapp ein Liter 96-prozentiger Ethanol im Standgefäß ist.

Sie informiert ihre Chefin Apothekerin Frau Janssen darüber: „Soll ich versteuerten Alkohol über den Großhandel oder unversteuerten bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein bestellen?“

Diese schaut im Branntweinrechnungsordner nach der letzten Bestellung und sagt: „Im vergangenen Jahr haben wir knapp 25 Liter verbraucht, ich denke, wir bestellen wieder den unversteuerten Alkohol.“ Neben Franzbranntwein stellt die Apotheke gelegentlich einige Urtinkturen her.

Die PTA-Praktikantin Frau Schneider ist ganz erstaunt und fragt Frau Müller, was es denn mit versteuertem und unversteuertem Alkohol auf sich hätte. „Oh, da frag mal lieber die Chefin, sie kann Dir das bestimmt besser erklären als ich. Normalerweise kümmert sich unsere PTA darum, aber Frau Kaufmann ist erst übermorgen wieder da. Ich weiß nur, dass für Alkohol-Wasser-Mischungen, wie letzte Woche für den Sprechstundenbedarf von Dr. Mayer, der versteuerte Alkohol verwendet werden muss.

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Für Franzbranntwein kann ich jedoch meist unversteuerten Alkohol bei einem bestimmten Händler bestellen. Dafür benötige ich den Erlaubnisschein für das Arbeiten mit unversteuertem Alkohol. Den hat Frau Janssen in dem Ordner mit den Ethanol-Lieferscheinen und Rechnungen abgeheftet. Bitte sie, ihn Dir zu geben. Und dann kannst Du ja auch gleich fragen, wie die Sachlage beim Alkohol ist.“

Gesetzlich geregelt: das Branntweinmonopol
Das Branntweinmonopolgesetz (Branntw MonG.) und die damit verbundenen steuerrechtlichen Bestimmungen gelten auch für Apotheken, erklärt Frau Janssen kurz darauf der PTA-Praktikantin. In Paragraf 130 BranntwMonG wird die Branntweinsteuer definiert, der Branntwein und ihn enthaltende Produkte unterliegen.

Sie ist eine Verbrauchssteuer: Darunter wird verstanden, dass nur beim Konsum entsprechender Produkte eine Steuer erhoben wird. Wer keinen Alkohol trinkt, kein alkoholisches Gesichtswasser oder Parfum benutzt, zahlt keine Branntweinsteuer.

Dr. Constanze Schäfer

Diesen Artikel finden Sie in DAS PTA MAGAZIN 03/2010 auf Seite 32 ff. oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.

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