Viel Wirbel um die Notfallverschreibung
In der Apotheke von Frau Janssen geht es mal wieder sehr hektisch zu. Kurz vor der Mittagspause hat die PTA Frau Kaufmann noch ein Betäubungsmittel bestellt. Aber die Sendung vom Großhandel wurde vertauscht, und so fehlt das dringend benötigte Morphiumpräparat für die Großmutter der Familie Hintz. Doch wie immer findet das Team um Frau Janssen eine Lösung.
Die alte Dame, Frau Meyer, ist am Morgen aus dem Krankenhaus entlassen worden und benötigt das Präparat unbedingt schon am Abend. Ihr Hausarzt ist glücklicherweise erreichbar und schaut bei ihr vorbei.
Da er kein Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) dabei hat, stellt er ein Notfallrezept auf einem normalen Rezeptformular aus. Dieses bringt ihre Tochter, Frau Hintz, kurz vor der Mittagspause in die Apotheke. Die PTA Frau Kaufmann nimmt es entgegen und verspricht, das Präparat sofort zu besorgen und im Laufe des Nachmittags vorbeizubringen.
„Klappt das auch wirklich?“, fragt Frau Hintz. „Meine Mutter hat große Schmerzen.“ Frau Kaufmann sichert es fest zu. Und nun das – die Lieferungen wurden vertauscht.
Die PKA Frau Müller schlägt vor, in den Nachbarapotheken nachzufragen, ob jemand das Arzneimittel vorrätig hat – gelegentlich half man sich bereits kollegial aus. „Leider ist das bei Betäubungsmitteln nicht möglich“, so Apothekerin Janssen. „Das ginge nur, wenn wir in einem Filialverbund wären. In unserem Fall müssten wir das Rezept weitergeben. Rufen Sie daher erst noch einmal beim Großhandel an, vielleicht bekommen wir ja in Kürze unsere Bestellung geliefert.“
Betäubungsmittel abgeben
Frau Kaufmann wundert sich darüber, dass man zwischen Filialapotheken Betäubungsmittel weitergeben darf, nicht aber zwischen einzelnen Apotheken. Das sind die rechtlichen Bestimmungen, erläutert Apothekerin Janssen und holt für die Erklärung ein wenig weiter aus.
Wer Betäubungsmittel anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt, benötigt nach § 3 des BtM-Gesetzes normalerweise eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Hiervon ausgenommen sind zum Beispiel Apotheken. Sie dürfen auch ohne offizielle Erlaubnis laut § 4 BtM-Gesetz abgeben, allerdings nur an Patienten oder als Praxisbedarf an Ärzte. Darüber hinaus dürfen Apotheken BtM an den beliefernden Großhandel zurückgeben.
Dr. Constanze Schäfer
Diesen Artikel finden Sie in DAS PTA MAGAZIN 04/2010 auf Seite 34 ff. oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.
