Methadon: Der Drogensucht entkommen
Familie Mayer zählt schon seit vielen Jahren zur Stammkundschaft von Apothekerin Janssen. Deshalb weiß diese auch um das Drogenproblem von Sohn Markus. Die Mutter hatte sich bereits vor längerer Zeit über einige Aspekte der Therapie mit Frau Janssen unterhalten. Nun wird Markus bald aus einer Spezialklinik entlassen, und Frau Mayer kommt erneut mit Fragen in die Apotheke.
Sie wendet sich besorgt an Frau Janssen: „Markus soll nächste Woche entlassen werden. Allerdings muss er weiterhin regelmäßig mit Methadon behandelt werden. Was müssen wir da beachten, wir wollen ihn ja alle unterstützen, denn er hat das große Glück, in drei Monaten eine Lehre beginnen zu können! Ach, ich hoffe ja so, dass jetzt alles gut läuft!“
Frau Janssen ermutigt ihre Kundin und fragt nach, ob diese denn schon den Hausarzt angesprochen hätte, ob er eventuell die weitere Behandlung übernimmt. „Ich weiß durch Zufall, dass Dr. Albrecht schon einmal einen Patienten in einer ähnlichen Situation betreut hat.“
Betreuungsmodelle
Die Apothekerin erklärt der Mutter, dass es verschiedene Modelle zur Betreuung von Methadon-Substitutionspatienten gibt. „Meist zu Beginn oder aber, wenn ein Betroffener sehr labil ist und eine enge Betreuung notwendig scheint, ist der ‚Sichtbezug des Substitutionsmittels’ der geeignete Weg.
Dabei erhält der Patient jeden Tag die notwendige Dosis zum unmittelbaren Verbrauch ausgehändigt. Dies kann in der Arztpraxis, der Apotheke oder auch in einer Einrichtung der Drogenhilfe geschehen.“ In Ausnahmefällen, wenn die Substitutionsbehandlung bei Sichtbezug anders nicht gewährleistet werden kann, darf der Arzt auch ein Zusatzverordnungsrezept für maximal zwei Tage ausstellen.
Außerdem gibt es die Möglichkeit der ‚Take-home-Verordnung’, die immer für einige Tage ausgestellt und dem Patienten durch den Arzt ausgehändigt wird. „Das wäre natürlich praktischer“, meint Frau Mayer. Dem stimmt Frau Janssen zu, „aber entscheiden muss das der Arzt!“
Erratum // Heft 05/2010
Im Artikel „Der Drogensucht entkommen“ (DAS PTA MAGAZIN
05/2010, S. 44) wird erwähnt, dass neben der Einzeldosis auch der
Hinweis auf eine kindergesicherte Verpackung auf dem Rezept vermerkt
sein muss, damit das Substitutionsmittel abgegeben werden
darf. Das ist nicht richtig. Der Hinweis auf eine kindergesicherte Verpackung
muss nicht auf dem Rezept stehen. Die korrigierte Fassung
des Artikels finden Sie hier als PDF zum Herunterladen.
Dr. Constanze Schäfer
Diesen Artikel finden Sie in DAS PTA MAGAZIN 05/2010 auf Seite 42 ff. oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.
